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   OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,4822
OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05 (https://dejure.org/2005,4822)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 11 UF 138/05 (https://dejure.org/2005,4822)
OLG Hamm, Entscheidung vom 16. Dezember 2005 - 11 UF 138/05 (https://dejure.org/2005,4822)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 1 BGB wegen kurzer Ehedauer; Ehedauer knapp unter 2 Jahren; Tatsächliches Zusammenleben deutlich weniger als 1 Jahr; Verlust der Witwenrente nicht als Folge der wirtschaftlichen Verflechtung beider Eheleute, sondern als ...

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 651
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.01.1999 - XII ZR 89/97

    Begriff der Ehe von kurzer Dauer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05
    Maßgeblich ist danach der Zeitraum vom 08.10.2002 (Eheschließung) bis 23.09.2004 (Zustellung des Scheidungsantrags), der damit noch unter 2 Jahren liegt, so dass von einer "kurzen Ehedauer i.S.d. § 1579 Nr. 1 BGB auszugehen ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631 = FamRZ 1999, 710 f, 712).

    Zu einer wirklichen Verflechtung der beiderseitigen Lebenssituationen der Parteien mit einer daraus erwachsenen wirtschaftlichen Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten, die im Rahmen der Billigkeitsprüfung von ausschlaggebender Bedeutung ist (BGH NJW 1999, 1630 ff, 1631), ist es dabei im Streitfall nicht gekommen.

  • BGH, 26.11.1980 - IVb ZR 542/80

    Bestimmung des Endes der Ehedauer

    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05
    Für die Bemessung der Ehedauer ist nach ständiger Rechtsprechung auf die Zeitspanne zwischen Eheschließung und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens abzustellen (BGH, NJW 1981, 754 = FamRZ 1981, 140 (141); Wendl/Staudigl-Gerhardt, 6. Aufl. § 4 Rz. 638).
  • OLG Saarbrücken, 23.07.1998 - 6 UF 6/98
    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05
    Im Rahmen der gebotenen umfassenden Billigkeitsabwägung kann überdies nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Rentenanspruch der Antragsgegnerin nach ihrem verstorbenen Ehemann nach erfolgter rechtskräftiger Scheidung ihrer Ehe mit dem Antragsteller wieder auflebt, sofern ihr gegen diesen kein Unterhaltsanspruch zusteht, auch wenn grundsätzlich -wie der Berufung zuzugeben ist- ein wiederauflebender Rentenanspruch als unterhaltsrechtlich subsidär zu behandeln ist, da ein ggfs. bestehender Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten hierauf anzurechnen ist (OLG Saarbrücken, OLGR 1998, 446 f).
  • OLG Hamm, 16.12.1983 - 5 UF 478/82
    Auszug aus OLG Hamm, 16.12.2005 - 11 UF 138/05
    Denn auch dieser Verlust trat bereits unmittelbar durch die Eheschließung als solche -und nicht etwa als Folge einer anschließenden Entwicklung und wirtschaftlichen Verflechtung im Zuge der ehelichen Lebensgemeinschaft- ein (vgl. hierzu Kalthoener/Büttner Niepmann, 9. Aufl. Rz. 1068; Wendl/Staudigl-Gerhardt, 6. Aufl. § 4 Rz. 653, jeweils unter Hinweis auf OLG Hamm, FamRZ 1984, 903).
  • OLG Oldenburg, 19.03.2009 - 13 WF 52/09

    Voraussetzungen der Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

    In Unterhaltsstreitigkeiten kommt regelmäßig nur die Erstattung aufgrund Verzuges in Betracht (vgl. OLG München, NJW-RR 2006, 651).
  • OLG Frankfurt, 27.10.2011 - 5 UF 221/11

    Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch trotz Fehlens eines prozessualen

    6 Bei Verzug mit Unterhaltszahlungen kann der Unterhaltsgläubiger aus §§ 280, 286 BGB die Erstattung von zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Rechtsanwaltskosten als Verzugschaden verlangen (OLG München, NJW-RR 2006, S. 651, OLG Dresden, OLGR 2006, S. 532, jew. zit nach juris).
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